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Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen
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Gesetzliche Grundlage

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2012 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den §49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:

§49 Abs.: 7
1. In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumenführen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
2. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
4. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.


Im Gegensatz zu Formulierungen in den Bauordnungen anderer Länder muss der Eigentümer (Vermieter) die Verpflichtung zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (also bis zum 31.03.2013) übernehmen, wenn er nicht will, dass der Besitzer (Mieter) für diese zuständig sein soll.
In anderen Bundesländern kann der Vermieter die Verpflichtung auch zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig übernehmen (zum Beispiel wenn er feststellt, dass der Mieter der Aufgabe nur unzureichend nachkommt). Warum das in NRW ausgeschlossen wird, ist den Begründungen zur Gesetzesänderung nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
In jedem Fall muss der Mieter eindeutig (ggf. durch einen Zusatz zum Mietvertrag) auf seine Verpflichtung zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” der eingebauten Rauchwarnmelder hingewiesen werden.



Zusammenfassung

Einbaupflicht:
für Neu- und Umbauten ab 01.04.2013
für bestehende Wohnungen ab 01.04.2013 (Übergangsfrist bis 31.12.2016)

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen:
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich:
für den Einbau: der Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter) 
Schornsteinfegermeister  Stefan Lingen    Dammerstraße 164,   41066 Mönchengladbach    www.Stefan-Lingen.de
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