Das neue Gebäudeenergiegesetz 2024
Unsere Heizungen sollen klimafreundlicher werden:
Um bis 2045 klimaneutral zu werden, ist am 1. Januar 2024 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Die Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien (EE) gilt dabei nur für den Einbau neuer Heizungen. Existierende Anlagen dürfen weiter genutzt und bei Defekten auch repariert werden.
Das GEG und die Vorgaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien ist eng mit dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) verbunden. Das WPG ist wie das GEG am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Kommunale Wärmeplanung soll zeigen, ob es vor Ort ein klimafreundliches Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder ein Wasserstoffversorgungsnetz gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dann gilt über den Anschluss an das Wärmenetz oder das Wasserstoffnetz die 65% Vorgabe als erfüllt. Für die WPG gelten folgende Fristen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Kommunen unter 100.000 Einwohner haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Grundsätzlich besteht eine fünfjährige Übergangsfrist bis die 65 %-EE-Anforderung eingehalten werden muss. Diese Pflicht kann durch Anschluss an ein Wärmenetz oder die 65 %-EE-Forderung auch durch andere Erfüllungsoptionen erfüllt werden. Dabei ist zu beachten, dass es je nach Erfüllungsoption weitere Bedingungen geben kann, zum Beispiel zur Dämmung des Gebäudes. Unabhängig von den erwähnten Optionen sind auch andere Lösungen denkbar, diese müssen jedoch nach DIN V 18599 rechnerisch nachgewiesen werden.
In Neubaugebieten sind heute schon nur noch Heizsysteme zugelassen, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Für Neubauten in Baulücken gelten längere Übergangsfristen. Ursache ist die Kommunalen Wärmeplanung, die eng mit dem GEG verbunden ist.
Der Einbau von Gas- und Ölheizungen im Bestand wie in Neubauten (außerhalb von Neubaugebieten) ist nur noch eingeschränkt zulässig. Außerdem sind bis zur Umsetzung der WPG Übergangsfristen zu beachten und eine Beratung durch ein Fachunternehmen (z. B. Fachhandwerker, Energieberater oder Schornsteinfeger) ist vorgeschrieben.
Für nach dem 1. Januar 2024 im Bestand neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen sind zudem folgende Bioanteil-Pflichten zu berücksichtigen: ab 2029: 15 Prozent; ab 2035: 30 Prozent und ab 2040: 60 Prozent. Daher kann es auch sinnvoll sein, eine Gas- oder Ölheizung zu einer Hybridheizung zu erweitern, bei der die „mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung“ durch ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise eine Wärmepumpe, ergänzt wird. So gilt der geforderte Anteil Erneuerbaren Energien als erfüllt.
Das GEG ist technologieneutral. Deswegen stehen für die Erfüllung der 65 %-EE-Forderung auch verschiedene vereinfachte Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Wählt man eine dieser Optionen, gilt die gesetzliche Anforderung als erfüllt. Möglich sind zum Beispiel der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpen, Hybridheizungen, Solarthermie-Anlagen, Elektro-Direktheizungen oder auch Biomasse-Heizungen.
Das GEG ist ein Teil des Klimaschutzplans der Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um 66 Prozent zu drücken. Maßstab dafür ist 1990 als Referenzjahr. Dieses abstrakte Ziel wird durch das GEG seit 2020 fassbarer. Denn hier stehen seitdem konkrete Werte, mit denen sich der CO₂-Ausstoß eines Gebäudes genau beziffern lässt. Ausschlaggebend dafür sind die eingesetzten Energieträger wie beispielsweise Gas oder Öl. Die sollen zugunsten von Erneuerbarer Energien, beispielsweise durch die Nutzung von Umweltwärme bei einer Wärmepumpe deutlich reduziert werden: Nach Möglichkeit soll deswegen jede neu eingebaute Heizung seit dem 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Mehr zum neuen GEG können Sie auch hier beim Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen nachlesen.
Bei weiteren Fragen können Sie hier gern weitere Informationen anfordern.
Um bis 2045 klimaneutral zu werden, ist am 1. Januar 2024 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Die Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien (EE) gilt dabei nur für den Einbau neuer Heizungen. Existierende Anlagen dürfen weiter genutzt und bei Defekten auch repariert werden.
Das GEG und die Vorgaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien ist eng mit dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) verbunden. Das WPG ist wie das GEG am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Kommunale Wärmeplanung soll zeigen, ob es vor Ort ein klimafreundliches Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder ein Wasserstoffversorgungsnetz gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dann gilt über den Anschluss an das Wärmenetz oder das Wasserstoffnetz die 65% Vorgabe als erfüllt. Für die WPG gelten folgende Fristen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Kommunen unter 100.000 Einwohner haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Grundsätzlich besteht eine fünfjährige Übergangsfrist bis die 65 %-EE-Anforderung eingehalten werden muss. Diese Pflicht kann durch Anschluss an ein Wärmenetz oder die 65 %-EE-Forderung auch durch andere Erfüllungsoptionen erfüllt werden. Dabei ist zu beachten, dass es je nach Erfüllungsoption weitere Bedingungen geben kann, zum Beispiel zur Dämmung des Gebäudes. Unabhängig von den erwähnten Optionen sind auch andere Lösungen denkbar, diese müssen jedoch nach DIN V 18599 rechnerisch nachgewiesen werden.
In Neubaugebieten sind heute schon nur noch Heizsysteme zugelassen, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Für Neubauten in Baulücken gelten längere Übergangsfristen. Ursache ist die Kommunalen Wärmeplanung, die eng mit dem GEG verbunden ist.
Der Einbau von Gas- und Ölheizungen im Bestand wie in Neubauten (außerhalb von Neubaugebieten) ist nur noch eingeschränkt zulässig. Außerdem sind bis zur Umsetzung der WPG Übergangsfristen zu beachten und eine Beratung durch ein Fachunternehmen (z. B. Fachhandwerker, Energieberater oder Schornsteinfeger) ist vorgeschrieben.
Für nach dem 1. Januar 2024 im Bestand neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen sind zudem folgende Bioanteil-Pflichten zu berücksichtigen: ab 2029: 15 Prozent; ab 2035: 30 Prozent und ab 2040: 60 Prozent. Daher kann es auch sinnvoll sein, eine Gas- oder Ölheizung zu einer Hybridheizung zu erweitern, bei der die „mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung“ durch ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise eine Wärmepumpe, ergänzt wird. So gilt der geforderte Anteil Erneuerbaren Energien als erfüllt.
Das GEG ist technologieneutral. Deswegen stehen für die Erfüllung der 65 %-EE-Forderung auch verschiedene vereinfachte Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Wählt man eine dieser Optionen, gilt die gesetzliche Anforderung als erfüllt. Möglich sind zum Beispiel der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpen, Hybridheizungen, Solarthermie-Anlagen, Elektro-Direktheizungen oder auch Biomasse-Heizungen.
Das GEG ist ein Teil des Klimaschutzplans der Bundesregierung, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis zum Jahr 2030 um 66 Prozent zu drücken. Maßstab dafür ist 1990 als Referenzjahr. Dieses abstrakte Ziel wird durch das GEG seit 2020 fassbarer. Denn hier stehen seitdem konkrete Werte, mit denen sich der CO₂-Ausstoß eines Gebäudes genau beziffern lässt. Ausschlaggebend dafür sind die eingesetzten Energieträger wie beispielsweise Gas oder Öl. Die sollen zugunsten von Erneuerbarer Energien, beispielsweise durch die Nutzung von Umweltwärme bei einer Wärmepumpe deutlich reduziert werden: Nach Möglichkeit soll deswegen jede neu eingebaute Heizung seit dem 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.
Mehr zum neuen GEG können Sie auch hier beim Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen nachlesen.
Bei weiteren Fragen können Sie hier gern weitere Informationen anfordern.